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| Name |
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§ 1
Unter dem Namen "Gewerbe Mettmenstetten - Knonau - Maschwanden" besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.
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| Zweck |
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§ 2
Der Verein "Gewerbe Mettmenstetten - Knonau - Maschwanden" bezweckt den Zusammenschluss des Handwerker- und Gewerbestandes sowie der Industriebetriebe, zur Wahrung und Vertretung ihrer Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht, nach Massgabe der ihm zustehenden Mittel, sowie die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedern.
Der Verein versucht dies vor allem durch nachstehende Mittel zu erreichen:
a) Periodische Veranstaltungen von Versammlungen und Vorträgen, Schaffung geeigneter Gelegenheit zu Diskussionen und Durchführung von Bildungskursen.

b) Stellungnahme zu eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorlagen, Abstimmungen und Wahlen.

c) Vertretung des Gewerbestandes in der Öffentlichkeit und Werbung für die lokalen Betriebe.

d) Unterstützung und Förderung der Bestrebungen des Bezirksgewerbe- verbandes, des kantonalen & des schweizerischen. Gewerbeverbandes.

e) Förderung des beruflichen Nachwuchses und der Lehrlingsausbildung im Gewerbe

f) Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte, Besuch von gewerblichen und industriellen Betrieben und Veranstaltungen, sowie allgemein interessierten Institutionen.
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| Zugehörigkeit |
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§ 3
Der Verein ist als Sektion dem Bezirksgewerbeverband Affoltern a.A., dem Kantonalen Gewerbeverband sowie dem Schweizerischen Gewerbeverband angeschlossen.
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| Mitgliederkategorien |
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§ 4
Der Verein weist folgende Mitgliederkategorien auf:
a) Aktivmitglieder: Inhaber von Firmen im Sinne von § 2 und Personen die in solchen Betrieben in leitender, selbständiger Stellung tätig sind.

b) Freimitglieder: Zu Freimitgliedern werden Aktivmitglieder ernannt, die mindestens 30 Jahre dem Verein angehören oder von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.

c) Ehrenmitglieder: Mitglieder die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, oder mindestens 40 Jahre dem Verein angehört haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

d) Sympathiemitglieder: Freunde und Gönner von Handwerk, Gewerbe und Industrie.
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| Aufnahme |
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§ 5
Kandidaten richten ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand. Der Vorstand beantragt die Aufnahmen. Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung.
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| Amtspflicht |
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§ 6
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet eine Wahl in ein Vereinsorgan anzunehmen. Der Vorstand entscheidet über allfällige Gründe, die Ablehnung einer Charge rechtfertigt
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| Austritt |
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§ 7
Der Austritt aus dem Verein kann nur auf die nächste Generalversammlung erfolgen. Austretende haben dies dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen und haben den laufenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen. Verspätete Austrittserklärungen werden nicht berücksichtigt.
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| Ausschluss |
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§8
Mitglieder, welche den Interessen des Vereins in grober Weise zuwiderhandeln, oder den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes, ohne Begründung, durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
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| Vereinsorgane |
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§9
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) die Delegierten
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| Generalversammlung |
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§ 10
Die ordentliche Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins und findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Beilage der Traktandenliste, mindestens 14 Tage vorher.
Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Abnahme der Vereinsrechnung und des Revisorenberichtes
c) Festsetzen der Mitgliederbeiträge und die Genehmigung des Budgets
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren
e) Anträge von Vorstand und Mitgliedern und Beschlussfassung (Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftliche einzureichen.)
f) Aufnahme von Neumitgliedern auf Antrag des Vorstandes
g) Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern, auf Antrag des Vorstandes
h) Ausschluss von Mitgliedern, auf Antrag des Vorstandes.
i) Beschlüsse über Statutenänderung oder Auflösung des Vereins
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| Ausserordentliche Generalversammlung |
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§ 11
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Anordnung des Vorstandes, oder von mindestens 1/5 der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder, auf schriftliches Begehren hin und unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen werden.
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| Stimmrecht |
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§ 12
An den Versammlungen haben die Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder Stimm-recht. Sympathiemitglieder können mit beratender Stimme an der Versammlung teilnehmen.
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| Vorstand |
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§ 13
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern - nach Möglichkeit 3/5 aus Mettmenstetten, 2/5 aus den beiden anderen Gemeinden - und wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird.
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| Aufgaben |
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§ 14 Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) Die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen.
b) Die Vorbereitung der Generalversammlung und anderer Versammlungen.
c) Die Ernennung von Delegierten.
d) Die Antragstellung für die Aufnahme neuer Mitglieder.
e) Die Antragsstellung zur Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern.
f) Die Antragsstellung für den Ausschluss von Mitgliedern.
g) Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
h) Der Vollzug der gefassten Beschlüsse.
i) Die Erledigung der laufenden Geschäfte.
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| Kompetenzen |
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§ 15
Für wichtige ausserordentliche Aufgaben des Vereins kann der Vorstand in eigener Kompetenz Ausgaben bis einer Höhe von CHF 1000.00 im Rechnungsjahr beschliessen. Für höhere Beträge muss die Einwilligung der Generalversammlung eingeholt werden.
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| Zeichnungsberechtigung |
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§ 16
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet rechtsverbindlich, kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied zusammen.
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| Vorstandsentschädigung |
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§ 17
Der Vorstand hat Anrecht auf eine jährliche Funktionsentschädigung, deren Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird.
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| Kontrollstelle |
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§ 18
Die Generalversammlung wählt im Turnus der Vorstandswahlen zwei Rechnungsrevisoren. Diese prüfen alljährlich die Vereinsrechnung auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht, unter Antragstellung auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes
Pro Amtsdauer darf nicht mehr als ein Revisor austreten
Mindestens einer der Revisoren muss an der Generalversammlung, an welcher die Jahresrechnung abgenommen wird, zur Auskunftserteilung anwesend sein.
Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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| Finanzen |
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§ 19
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) den Zinsen aus dem Vereinsvermögen
c) den Einnahmen aus Veranstaltungen
d) den freiwilligen Zuwendungen
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| Vereinsvermögen |
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§ 20
Das Vereinsvermögen ist zinstragend anzulegen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden dem Verein die Mitgliederbeiträge bis und mit dem Austrittsjahr.
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| Rechnungsabschluss |
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§ 21
Die Vereinsrechnung schliesst per 31. Dezember ab. Sie muss dem Präsidenten spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung, den Revisoren spätestens 1 Woche vorher zur Prüfung vorgelegt werden.
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| Statutenrevision |
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§ 22
Die Statutenrevision kann wie ein ordentlicher Vereinsbeschluss mit einfachem Stimmenmehr der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
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| Auflösung |
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§ 23
Dem Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtmitgliederzahl schriftlich zugestimmt werden.
Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung des Vereins dem Bezirksgewerbeverband übergeben, der es verwaltet und für den Fall einer Neugründung bereit hält.
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| Aktualisierung |
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§ 24
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 21. November 1975. Sie sind von der a.o. Generalversammlung vom 5. November 1999 genehmigt und als rechtsverbindlich sofort in Kraft gesetzt worden.
Mettmenstetten, den 5. November 1999
Gewerbe Mettmenstetten - Knonau - Maschwanden
Der Präsident: Lido Galli
Der Aktuar:
André Anker
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